Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Vertragsbedingungen

1.2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB der Jodocus GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.jodocus.io abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

1.1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern die AGB keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Regelungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Jodocus GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote der Jodocus GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch, dass die Jodocus GmbH mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, zustande. Die Jodocus GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
2.2. Der Besteller hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

3. Liefer- und Leistungsumfang

3.1. Im Falle der Lieferung von Software wird eine Möglichkeit zum Download zur Verfügung gestellt. Die Beschaffenheit der Lizenzsoftware richtet sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen und den Lizenzscheinen der jeweiligen Hersteller, die auf der jeweiligen Homepage des Herstellers eingesehen und ausgedruckt werden können. Unterlagen werden in elektronischer Form – in der Regel – in englischer Sprache zur Verfügung gestellt bzw. zum Download angeboten.
3.2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Jodocus GmbH, sonst das Angebot der Jodocus GmbH i.V.m. den jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller. Produktbe- schreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

4. Rechteeinräumung

4.1. Der Kunde erhält ein Recht zur Nutzung der Software nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers, die auf der jeweiligen Homepage des Herstellers eingesehen und ausgedruckt werden können.
4.2. Die Software (Programm und elektronisches Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die Jodocus GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Jodocus GmbH bzw. bei Lizenzsoftware dem jeweiligen Hersteller zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die Jodocus GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
4.3. Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Be- schränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die Jodocus GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
4.4. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Jodocus GmbH nicht erlaubt.
4.5.  Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw., die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Jodocus GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der Jodocus GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach Ziffer 11 geheimzuhalten.

5. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

5.1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Jodocus GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Jodocus GmbH kann Teil- leistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
5.2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Jodocus GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
5.3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.4.  Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
5.5. Für alle Leistungen ist der Sitz der Jodocus GmbH der Leistungsort.

6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

6.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder über- wiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

7. Vergütung, Zahlung

7.1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
7.2. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, in der jeweils gültigen Höhe, hinzu.
7.3. Der Besteller kann nur mit von der Jodocus GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jodocus GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

8. Pflichten des Bestellers

8.2.  Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

8.1.  Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der Jodocus GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.

9. Haftung

9.1. Die Jodocus GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
9.1.1.  Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
9.1.2.  Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Jodocus GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
9.1.3.  Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die Jodocus GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit auf das 5-fache der geschuldeten Vergütung.
9.2. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkt- haftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
9.3. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.

10. Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

10.1. Das Eigentum an gelieferter Hardware und die Rechte nach Ziffer 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
10.2. Die Jodocus GmbH kann die Rechte nach Ziffer 3 aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Jodocus GmbH das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen Ziffer 4 verstößt.
10.3. Wenn die Rechte nach Ziffer 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die Jodocus GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

11. Geheimhaltung

11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
11.2. Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
11.3. Die Jodocus GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Be- stellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Jodocus GmbH darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

12. Sonstiges

12.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbeson- dere mittels Telefax oder E-Mail.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Jodocus GmbH.
12.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags den Punkt bedacht hätten.
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